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WICHTIG - RISSE IM ANTIFOULING - WICHTIG

Wir bekommen jedes Jahr 2-4 Reklamationen wo sich Risse im Antifouling bilden wenn das Boot an Land steht. Natürlich sind 2 - 4 Reklamationen bei mehreren tausend Kunden nicht die Welt und für manchen anderen Händler ein Traum. Wir versuchen aber auch die wenigen Reklamationen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sind nun mal alle Antifoulings microporös, quellen im Wasser und schrumpfen wenn die trocken werden. Was bei den Standard-Antifoulings kein Problem ist, da die nach einer Saison weitgehend verbraucht wurden und im Folgjahr neu gestrichen werden, kann natürlich bei mehrjährigen Antifoulings ein Problem werden, was sich in Form von kleinen Rissen im Antifouling bis zur Grundierung zeigt.

Die Risse können auch entstehen, wenn Epoxid-Beschichtungen vorgenommen werden, die dann mit PVC-Vinyl und Antifouling überschichtet werden. Auch die Nichteinhaltung des Taupunktes kann solche Spannungsrisse bei der Trocknung verursachen. Bei den EP-Beschichtungen von uns handelt es sich um Reinepoxidbeschichtungen mit hohen Feuchtedichten die nun mal 3-4 Wochen nachhärten. Wird jetzt innerhalb der Beschichtungsintervalle nachbeschichtet, so können Spannungsrisse im Antifouling entstehen. Diese Risse sind nicht weiter schlimm, es kommt zu keinen Ablatzungen und lassen sich mit einer dünnen Lage Antifouling beheben. Wir müssen aber auch feststellen, dass besonder bei hohen Trocknungstemperaturen wenn Boote an Land stehen wie im Süden der Adria, in geheizten Bootshallen, oder bei geringer Luftfeuchte es zu solchen Rissen kommen kann. Haben wir solche Vorgaben, dann muss die Schichtstärke beim Antifoulinganstrich reduziert werden. Wir weisen immer wieder darauf hin, nicht zu viel - keine zu hohen Schichtstärken. Haben wir Vorgaben wie z.B. EP-Beschichtungen, trockene warme Winterlager, dann sollte auch nur einmal das Antifouling mit der Fellrolle aufgetragen werden. Da unsere Antifoulings einen Dockintervall von 18 Monaten haben, mehrjährig sind, genügt in der Regel bei den Yachten die im Winter auf dem Lagerbock stehen ein Anstrich für 24 bis 36 Monate.

Es kommt dabei zu keinen Abplatzungen und ist nur ein optisches Problem. Im Gegensatz zu den Standardantifoulings, da kommt es nicht zu Haarrissen, sondern zu direkten Abplatzungen die zum Teil dann großflächig bei höheren Schichtstärken erfolgen können.

Eine weitere Ursache ist dass die Gebinde nicht ausreichend aufgerührt werden. Wir haben in den 2 Liter Gebinden ca. 2,6 kg Schwermetalle und Biozide. Es ist also zwingend erforderlich dass mit dem Rührstab und der Bohrmaschine gründlich aufgerührt wird, damit sich die Lölsungsmittel mit den Schwermetallen und Bioziden vermischen. Die Löpsungsmittel sind auch für die Härtung erforderlich. Da nun mal trotz Rührstab die Dosenwand und der Dosenboden nicht aufgerührt werden kann, ist ein umtopfen z.B. in eine Farbmischwanne zwingend erforderlich. Wenn Primer - Antifoulingreste vom Dosenrand oder Dosenboden gestrichen werden, dann entstehen nun mal solche Haarrisse. Wir können nur immer wieder auf eine sorgfältige Verarbeitung hinweisen, denn Geiz um den letzten Tropfen Antifouling vom Dosenrand zu verstreichen, oder Nachlässigkeit bei der Verarbeitung zahlt sich nicht aus.

Dieser Grundsatz gilt nun mal bei allen SPC-Antifoulings und Dickschichtantifoulings die anstelle Dikupfer Zinkoxide verwenden wie Marine 522 Ecoship Farbe weiß - grau - blau, da sollten die Wasserliegezeiten nur max 1-2 Monate unterbrochen werden, lieber weniger da diese Antifoulings ein anderes Quellverhalten haben. Während mehrlagige Schichtstärken besonders für Blauwassersegeler bis zu 5 Anstriche, die dann 2 mal rund um die Welt reichen kein Problem sind, wenn die Wasserliegezeiten nicht unterbrochen werden.

In den meisten Fällen kommt es aber bei den Farben schwarz oder ziegelrot nicht zu solchen Rissbildungen wenn die Wasserliegezeiten in den Wintermonaten 5-6 Monate unterbrochen werden.

Wir bitten um Verständnis wenn das passiert, aber auch bei uns gibt es nun mal keine 100%. Achtet also darauf, meist ist weniger mehr und vermeidet Aplikationsprobleme.

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    In Deutschland existierte bisher nur eine Negativliste von verbotenen Antifoulingbioziden, zu denen Organozinn-, Blei-, Quecksilber- und Arsenverbindungen gehören. Erst seit der Verabschiedung der EU-Biozid-Richtlinie und im Rahmen ihrer Umsetzung in nationales Recht wird es voraussichtlich ab 2007 eine Liste zugelassener Antifouling-Biozide und Antifouling-Produkte geben. Zu genaueren Informationen zur EU-Biozid-Richtlinie siehe auch:

    Gesetzgebung - Europa - Europäische Union (EU)

    Daneben existieren aber in Deutschland regionale Sondervorschriften, die den Einsatz von biozidhaltigen Antifoulingprodukten auf bestimmten Binnengewässern verbieten. Hierzu gehören die:

    Wakenitz-Verordnung, die den Einsatz von biozidhaltigen Antifoulinganstrichen im Bereich des Ratzeburger Sees, der Wakenitz und des Verbindungskanals zum Schaalsee regelt.
    Für Details siehe: Wakenitz-Verordnung (34 KB)

    Bodensee-Richtlinie, welche zur umfangreichen Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) gehört. In dieser ist auch der Einsatz von biozidhaltigen Antifoulinganstrichen untersagt, welche die Beschaffenheit des Bodenseewassers nachteilig verändern können.

    Auszug aus der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO):

    Abschnitt XIII - Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

    (1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
    (2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.
    (3) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
    (4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
    (5) Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
    (6) Die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.

    In Zukunft wird für die Zulassung von Antifoulingprodukten durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) erfolgen (www.baua.de/amst). Weitere Informationen finden Sie auch im 'Leitfaden für Zulassungen von Biozid-Produkten' der BAUA:

    Seit Oktober 2008 wurden auch die Diurone, Chloratonile von der BAUA in Antifoulings - Beschichtungen verboten und durch das Pflanzenschutzmittel Zineb ersetzt.
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