In Deutschland existierte bisher nur eine Negativliste von verbotenen Antifoulingbioziden, zu denen Organozinn-, Blei-, Quecksilber- und Arsenverbindungen gehören. Erst seit der Verabschiedung der EU-Biozid-Richtlinie und im Rahmen ihrer Umsetzung in nationales Recht wird es voraussichtlich ab 2007 eine Liste zugelassener Antifouling-Biozide und Antifouling-Produkte geben. Zu genaueren Informationen zur EU-Biozid-Richtlinie siehe auch:
Gesetzgebung - Europa - Europäische Union (EU)
Daneben existieren aber in Deutschland regionale Sondervorschriften, die den Einsatz von biozidhaltigen Antifoulingprodukten auf bestimmten Binnengewässern verbieten. Hierzu gehören die:
Wakenitz-Verordnung, die den Einsatz von biozidhaltigen Antifoulinganstrichen im Bereich des Ratzeburger Sees, der Wakenitz und des Verbindungskanals zum Schaalsee regelt.
Für Details siehe: Wakenitz-Verordnung (34 KB)
Bodensee-Richtlinie, welche zur umfangreichen Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) gehört. In dieser ist auch der Einsatz von biozidhaltigen Antifoulinganstrichen untersagt, welche die Beschaffenheit des Bodenseewassers nachteilig verändern können.
Auszug aus der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO):
Abschnitt XIII - Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
(2) Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.
(3) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
(4) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne der Absätze 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
(5) Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
(6) Die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.
In Zukunft wird für die Zulassung von Antifoulingprodukten durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) erfolgen (www.baua.de/amst). Weitere Informationen finden Sie auch im 'Leitfaden für Zulassungen von Biozid-Produkten' der BAUA:
Seit Oktober 2008 wurden auch die Diurone, Chloratonile von der BAUA in Antifoulings - Beschichtungen verboten und durch das Pflanzenschutzmittel Zineb ersetzt.