Biozidfreie Antifouling Beschichtungen sollen keine toxischen Komponenten enthalten, die als aktive Biozide zur Erzielung des Antifouling-Effekts zugesetzt wurden. Biozide dürfen nur als Gebinde- oder Topfkonservierung (siehe Kap. 6.3.1) eingesetzt werden. Soweit andere Gefahrstoffe mit toxischen Eigenschaften als Additive oder in anderer Funktion zugesetzt wurden, sollen AF-Produkte nicht ausgezeichnet werden. Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit von biozidfreien Beschichtungen müssen zwei grundsätzliche Beschichtungs-Typen und Funktionsweisen berücksichtigt werden:
• Nicht erodierende Beschichtungen
Der Anstrich soll während des Einsatzes haltbar und inert (chemisch nicht reaktiv) sein. Die Wirksamkeit ist positiv und direkt mit der Stabilität und dem unveränderten physikalischen Zustand derBeschichtung verbunden. Diese Charakterisierung trifft bisher für Silikone, Teflon- und Faser-Beschichtungen. Für Silikone wird z.B. empfohlen, diese nicht auf Vertikalflächen von Schiffen aufzubringen, die starken mechanischen Einflüssen ausgesetzt sind oder nicht auf Schiffen einzusetzen, die im Eis fahren. Da Silikone persistent sind, dürfen sie nur entsprechend den Herstellerempfehlungen eingesetzt werden.
Silikon-Produkte, die ausgezeichnet werden sollen, müssen auf den technischen Merkblättern und dem Etikett gekennzeichnet werden mit:
- Nicht für den Einsatz in Polargebieten geeignet
- Nicht für den Einsatz bei Eisgang geeignet
• Erodierende Beschichtungen
Der Anstrich soll sich während des Einsatzes in einer definierten Standzeit ab-, auflösen oder abpolieren und gelangt somit komplett in die aquatische Umwelt. Dieser Wirkmechanismus trifft auf ablative wie auf selbstpolierende Beschichtungen zu. Erodierende Beschichtungen enthalten als Bindemittel instabile Polymere, die sich bei Wasserkontakt auflösen oder abpolieren. Zusätzlich enthalten erodierende Beschichtungen anorganische Verbindungen als Pigmente oder Füllstoffe sowie organische Verbindungen wie Additive, Weichmacher und Konservierungsstoffe. Da alle Komponenten einer erodierenden Beschichtung bestimmungsgemäß in die Wasserphase übergehen, müssen die organischen Bestandteile in Salz- und/oder Süßwasser unter Normalbedingungen (Temperatur, Dichte und Artenzusammensetzung der Mikroorganismen) abbaubar sein und dürfen nicht bioakkumulierbar sein. Dieses bezieht sich vor allem auf das Bindemittel (Binder wie z.B. Epoxy, Methylmethacrylate, Kolophonium etc.) und organische Additive, Pigmente und Füllstoffe. Für erodierende Beschichtungen sollen vom Antragsteller Daten zur Abbaubarkeit der organischen Bestandteile eingereicht werden.
Anforderungen
Antifouling Produkte sollen ausgezeichnet werden, wenn sie so ausgelegt sind, dass eine gute Bewuchsverhinderung erreicht wird, ohne Mensch und Umwelt während
• der Applikation
• des Einsatzes
• der Entsorgung
Substanzen mit Eigenschaften auszusetzen, die in den Qualitätsanforderungen ausgeschlossen werden.
• Kein Einsatz von Bioziden, mit der Ausnahme von Topfkonservierung
• Produktgestaltung unter der Maßgabe möglichst geringer Emissionen in die Umwelt
• Vermeidung von Substanzen mit bedenklichen, inhärenten Eigenschaften:
Substanzen, die persistent und bioakkumulierbar sind und/oder Substanzen, die ernsthafte und verzögerte Schäden bei Mensch und Umwelt in sehr niedrigen Dosen verursachen können (einschließlich solcher
Substanzen, bei denen die Wirkungsschwelle unsicher ist)
• Berücksichtigung der Befähigung der Anwender: Jugendliche, ungeschulte Privatpersonen, ungeschultes Personal, geschultes Personal
• Beibringung der vollen Information über die Konservierungsstoffe, die in dem Antifoulingprodukt enthalten sind (Chemische Bezeichnung, Konzentration, akute aquatische Toxizität)
Produkte, die ausgezeichnet werden, dürfen keine Substanzen mit den folgenden Eigenschaften enthalten:
• CMR Kategorie 1 oder 2 [EU Definition] (R45, R46, R49, R60, R61, R64)
• CMR Kategorie 3 (R40, R62, R63 and R68)
• Hohe chronische Toxizität (R48)
• Sensibilisierend durch Einatmen und/oder Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (R42 and R43)
• Persistente und/oder bioakkumulierbare Substanzen, die sehr giftig oder giftig für Wasserorganismen sind ; Substanzen, die sehr giftig für Wasserorganismen sind; persistente und bioakkumulierbare Substanzen (R50/53 oder R51/53, R50, R53).
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