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WICHTIG - RISSE IM ANTIFOULING - WICHTIG

Wir bekommen jedes Jahr 2-4 Reklamationen wo sich Risse im Antifouling bilden wenn das Boot an Land steht. Natürlich sind 2 - 4 Reklamationen bei mehreren tausend Kunden nicht die Welt und für manchen anderen Händler ein Traum. Wir versuchen aber auch die wenigen Reklamationen ernst zu nehmen. Grundsätzlich sind nun mal alle Antifoulings microporös, quellen im Wasser und schrumpfen wenn die trocken werden. Was bei den Standard-Antifoulings kein Problem ist, da die nach einer Saison weitgehend verbraucht wurden und im Folgjahr neu gestrichen werden, kann natürlich bei mehrjährigen Antifoulings ein Problem werden, was sich in Form von kleinen Rissen im Antifouling bis zur Grundierung zeigt.

Die Risse können auch entstehen, wenn Epoxid-Beschichtungen vorgenommen werden, die dann mit PVC-Vinyl und Antifouling überschichtet werden. Auch die Nichteinhaltung des Taupunktes kann solche Spannungsrisse bei der Trocknung verursachen. Bei den EP-Beschichtungen von uns handelt es sich um Reinepoxidbeschichtungen mit hohen Feuchtedichten die nun mal 3-4 Wochen nachhärten. Wird jetzt innerhalb der Beschichtungsintervalle nachbeschichtet, so können Spannungsrisse im Antifouling entstehen. Diese Risse sind nicht weiter schlimm, es kommt zu keinen Ablatzungen und lassen sich mit einer dünnen Lage Antifouling beheben. Wir müssen aber auch feststellen, dass besonder bei hohen Trocknungstemperaturen wenn Boote an Land stehen wie im Süden der Adria, in geheizten Bootshallen, oder bei geringer Luftfeuchte es zu solchen Rissen kommen kann. Haben wir solche Vorgaben, dann muss die Schichtstärke beim Antifoulinganstrich reduziert werden. Wir weisen immer wieder darauf hin, nicht zu viel - keine zu hohen Schichtstärken. Haben wir Vorgaben wie z.B. EP-Beschichtungen, trockene warme Winterlager, dann sollte auch nur einmal das Antifouling mit der Fellrolle aufgetragen werden. Da unsere Antifoulings einen Dockintervall von 18 Monaten haben, mehrjährig sind, genügt in der Regel bei den Yachten die im Winter auf dem Lagerbock stehen ein Anstrich für 24 bis 36 Monate.

Es kommt dabei zu keinen Abplatzungen und ist nur ein optisches Problem. Im Gegensatz zu den Standardantifoulings, da kommt es nicht zu Haarrissen, sondern zu direkten Abplatzungen die zum Teil dann großflächig bei höheren Schichtstärken erfolgen können.

Eine weitere Ursache ist dass die Gebinde nicht ausreichend aufgerührt werden. Wir haben in den 2 Liter Gebinden ca. 2,6 kg Schwermetalle und Biozide. Es ist also zwingend erforderlich dass mit dem Rührstab und der Bohrmaschine gründlich aufgerührt wird, damit sich die Lölsungsmittel mit den Schwermetallen und Bioziden vermischen. Die Löpsungsmittel sind auch für die Härtung erforderlich. Da nun mal trotz Rührstab die Dosenwand und der Dosenboden nicht aufgerührt werden kann, ist ein umtopfen z.B. in eine Farbmischwanne zwingend erforderlich. Wenn Primer - Antifoulingreste vom Dosenrand oder Dosenboden gestrichen werden, dann entstehen nun mal solche Haarrisse. Wir können nur immer wieder auf eine sorgfältige Verarbeitung hinweisen, denn Geiz um den letzten Tropfen Antifouling vom Dosenrand zu verstreichen, oder Nachlässigkeit bei der Verarbeitung zahlt sich nicht aus.

Dieser Grundsatz gilt nun mal bei allen SPC-Antifoulings und Dickschichtantifoulings die anstelle Dikupfer Zinkoxide verwenden wie Marine 522 Ecoship Farbe weiß - grau - blau, da sollten die Wasserliegezeiten nur max 1-2 Monate unterbrochen werden, lieber weniger da diese Antifoulings ein anderes Quellverhalten haben. Während mehrlagige Schichtstärken besonders für Blauwassersegeler bis zu 5 Anstriche, die dann 2 mal rund um die Welt reichen kein Problem sind, wenn die Wasserliegezeiten nicht unterbrochen werden.

In den meisten Fällen kommt es aber bei den Farben schwarz oder ziegelrot nicht zu solchen Rissbildungen wenn die Wasserliegezeiten in den Wintermonaten 5-6 Monate unterbrochen werden.

Wir bitten um Verständnis wenn das passiert, aber auch bei uns gibt es nun mal keine 100%. Achtet also darauf, meist ist weniger mehr und vermeidet Aplikationsprobleme.

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Zulassung von Antifouling Bioziden und - Produkten

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    Alt- und Neu-Biozide
    Es besteht ein Unterschied zwischen "Altwirkstoffen" und "Neuwirkstoffen".
    Altwirkstoffe sind Biozid-Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren. Für Altwirkstoffe können Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden. Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen können, beziehungsweise konnten, bis zu einem bestimmten Stichtag auch ohne eine Zulassung vermarktet werden.
    Bei Neuwirkstoffen muss das Biozid-Produkt hingegen erst über eine Zulassung oder Registrierung verfügen, bevor es vermarktet werden darf. Seit dem Jahr 2004 werden Unterlagen vor allem zu alten Biozid-Wirkstoffen geordnet nach Prioritäten bei den Behörden eingereicht. Diese Einreich-Phase ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Die Wirkstoff-Anträge wurden/werden von den Behörden geprüft, und im Kommissionsverfahren wird von der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedsstaaten über eine Aufnahme der Wirkstoffe in den Anhang der Biozid-Richtlinie 98/8/EG entschieden. Noch (Stand 1. März 2012) ist kein einziger Wirkstoff für die Produktgruppe 21 (Antifoulingprodukte) in den Anhang aufgenommen worden.
    So lange eine Entscheidung über eine Aufnahme oder Nicht-Aufnahme noch aussteht, längstens jedoch bis zum 14.05.2014, können Biozid-Produkte mit alten Wirkstoffen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen. Das heißt, sie können in Deutschland ohne Zulassung unter Beibehaltung der Übergangsregelungen vermarktet werden. Bei welchen Biozid-Wirkstoffen es sich um einen Altwirkstoff handelt, können Sie in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 erfahren. Dort sind im Anhang I sämtliche Biozid-Wirkstoffe als "Identifizierte alte Wirkstoffe" aufgelistet, die die Definition eines alten Biozid-Wirkstoffs erfüllen.

    Nicht mehr erlaubte Wirkstoffe
    Für einige von diesen Stoffen hat die Kommission bereits die Entscheidung dahingehend getroffen, dass sie nicht in die Anhänge der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden: Dies sind vor allem jene Wirkstoffe, für die keine Unterlagen für einen Antrag auf Aufnahme in die Anhänge der Richtlinie 98/8/EG eingereicht worden sind. Die Stoffe, die für die Produktgruppe 21 nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen, sind im Folgenden aufgelistet:

    Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniumato(2-)]-Kupfer
    Formaldehyd
    Cetylpyridinium chlorid, Captan, N-(trichloromethylthio)phthalimid / Folpet
    Ziram, Thiabendazole, Diuron
    Zinc sulphid, Chlorothalonil, Fluometuron
    Prometryn, Sulphur dioxid, Jod
    Natrium hydrogensulphite, Di-Natrium disulphid, Natrium sulphid
    Lignin, Kalium sulphid, Dodecylguanidine monohydrochlorid
    Chlorotoluron, Di-Kalium disulphid
    (Benzothiazol-2-ylthio)methyl thiocyanat
    Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammonium chlorid
    3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethyl Harnstoff / Isoproturon
    Cis-4-[3-(p-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin / Fenpropimorph
    Quaternäre Ammonium Verbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl, chlorid
    Quaternäre Ammonium compounds, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl, chlorid
    Quaternäre Ammonium Verbindungen, Benzyl-C12-14-alkyldimethyl, chlorid
    Quaternary Ammonium Verbindungen, C12-14-alkyl[(ethylphenyl)methyl]dimethyl, chlorid
    3-Benzo(b)thien-2-yl-5,6-dihydro-1,4,2-oxathiazin,4-oxid
    Chloromethyl n-octyl disulfid
    4-Bromo-2-(4-chlorophenyl)-1-(ethoxymethyl)-5-(trifluoromethyl)-1H-pyrrol-3-carbonitril / Chlorfenapyr
    Homopolymer eines 2-tert-butylaminoethyl methacrylate Polymer
    Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidinium chlorid) Polymer
    Poly(hexamethylendiamine guanidinium chlorid) Polymer

    (Quelle: www.baua.de/Biozide/Alt-Wirkstoffe, die nicht in die Anhänge aufgenommen wurden/pdf Dokument)
    Zur Zulassung beantragte Wirkstoffe

    Im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind die Biozid-Wirkstoffe aufgelistet, bei denen sich ein Unternehmen bereit erklärt hat, einen Antrag auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in die Anhänge der Richtlinie 98/8/EG zu stellen. Diese "notifizierten" Wirkstoffe sind den "Produktarten" zugeordnet, für die diese Notifizierung gilt, im Fall der Antifoulingfarben ist das Produktgruppe 21. Damit ein Alt-Wirkstoff in biozidhaltigen Antifouling-Produkten vermarktbar sein wird, muss er in diesem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 zu finden sein. Die aktuellen Eintragungen können unter www.baua.de eingesehen werden.

    Anträge zur Aufnahme in die Anhänge für die Produktgruppe 21 wurden bisher für folgende Alt-Wirkstoffe gestellt und werden zur Zeit von verschiedenen europäischen Zulassungsbehörden geprüft:

    Kupferthiocyanat
    Kupfer-II-oxid
    Kupfermetall
    Kupferpyridin (Kupferpyrithion)
    Irgarol
    Isothiazolinon
    Tolylfluanid
    Dichlofluanid
    Zineb
    Zinkpyrithion


    Als Neu-Wirkstoffe wurden Anträge für

    Tralopyril
    Medetomidin


    eingereicht.

    Obewohl die Frist zur Vermarktung der notifizierten Alt-Wirkstoffe für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, erst im Mai 2014 endet, wird damit gerechnet, dass es im Laufe des Jahres 2012 zu ersten Eintragungen im Anhang kommt. Möglicherweise wird es aufgrund der besonderen Problematik der Antifouling-Biozide getrennte Zulassungen für den Einsatz im Süß- und/oder Salzwasser geben, und es ist damit zu rechnen, dass bestimmte Biozide nur in professionellen Produkten eingesetzt werden dürfen und nicht für den do-it-yourself Bereich geeignet sein werden.
    Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin weisen, dass alle Forschungsinstitutionen und Firmen, die an der Entwicklung neuer biozidhaltiger Antifoulingformulierungen arbeiten, sich darüber bewusst sein sollten, welche Wirkstoffe nicht mehr eingesetzt werden dürfen, und dass für alle Neu-Wirkstoffe das Antrags- und Zulasungsverfahren zu durchlaufen ist.
    Im Rahmen der Revision der BRL vom November 2011 wurde festgelegt, dass voraussichtlich ab 2020 nur noch Zulassungen durch die ECHA geben werden und nicht mehr von nationalen Zulassungsbehörden, deren Entscheidungen von allen Mitgliedsländern übernommen werden müssten. Bis Dezember 2017 soll für die Produktgruppe 21 ein Statement vorgelgt werden, ob für diese Produktgruppe grundsätzlich nur noch Produkt-Zulassungen durch die ECHA ausgesprochen werden sollen.


    LINK:http://www.limnomar.de/index.php?PHP...s&grp=9&nid=32
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