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Genehmigung von Dichlo- und Tolylfluanid

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    „Tolylfluanid bzw. Dichlofluanid enthaltende Produkte dürfen nicht zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen an Schiffen, die in Binnengewässern verkehren, zugelassen oder verwendet werden.“ [Durchführungsverordnung (EU) 2015/419 der Kommission vom 12. März 2015 zur Genehmigung von Tolylfluanid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Produkten der Produktart 21; Durchführungsverordnung (EU) 2017/796 der Kommission vom 10. Mai 2017 zur Genehmigung von Dichlofluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Produkten der Produktart 21]

    Wakenitz und Ratzeburger Seen
    „Wasserfahrzeuge, deren Unterwasserschiff mit einem toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde, dürfen nicht benutzt werden.“ [Landesverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs und des Befahrens mit Wasserfahrzeugen auf der Wakenitz und den Ratzeburger Seen,

    Bodensee
    „Soweit nach dem Stand der Technik möglich, sind biozide Zusätze in Unterwasseranstrichen für Schiffe und Schifffahrtseinrichtungen (z.B. Pfähle) zu vermeiden.“ (Bodensee-Richtlinien 2005)

    Dümmer und Steinhuder Meer
    „Für Außenanstriche von Fahrzeugen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können.“ [Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer.

    Hamburger Alster
    „Die Fahrzeuge dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.“ [Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinenangetriebenen Fahrzeugen.​
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