Etwa 55 % Marktanteil haben die vielen kleinen Dosen im Baumarkt. Zweifelhafte biozide Wirkstoffe, ungenügende Deklaration, bedenkliche oder keine Gebrauchsanweisung bringt dem Laien, als praktischen Anwender, Unwägbarkeiten und Probleme. Dem den übrigen Dingen des Lebens allemal misstrauisch gegenüberstehende Verbraucher sollte dieser Zustand im Baumarkt zu denken geben.
Wenn Mittel nicht ordentlich deklariert sind, die Anwendungsempfehlungen abenteuerlich "gegen und für alles" gelten ist dies jedoch sehr bedenklich. Zum Beispiel vertreibt die Firma Hornbach in ihren Baumärkten ein "Holzwurm-Ex", das gleichzeitig für Innen und Außen empfohlen wird und zudem Inhaltsstoffe angibt, die in der Wirkung zweifelhaft sind. Erschreckend ist gleichzeitig der hohe Anteil von Permethrin (Nervengift), ein Vielfaches dessen, was wir üblicherweise im geprüften und zugelassenen Bauprodukt zum bekämpfenden Holzschutz als Wirkstoffmenge vorfinden.
Zum anderen gibt es einige sogenannte "alternative" Holzschutzmittel, die einerseits öfters im Fernsehen als "von böser Seite unterdrückte Ware" angepriesen werden, sich anderseits aus nicht nachvollziehbaren Gründen einer ordentlichen Prüfung zur Zulassung verweigern.
- Wichtig
- Der bedenkenlose und bestimmungswidrige Einsatz nicht zugelassener Holzschutzmittel an tragenden und aussteifenden Bauteilen verstößt gegen das Baurecht, worauf der Auftragnehmer belangt werden kann. Er wird zudem schadensersatzpflichtig. Für den Auftraggeber kann dies bei öffentlich geförderten Bauten, u.U. auch im Nachhinein, zum Entzug und der Rückforderung von Fördermittel führen.
- Vorbeugender Holzschutz gehört nach dem Umweltrecht ausschließlich in stationäre und zugelassene Imprägnierwerke. Er ist als Ausnahme nur bestimmungsgemäß bei Befall im Zusammenhang mit bekämpfendem Holzschutz durch Fachleute.
- Diesen grauen Markt gibt es auch bei den Antifoulings, auch da ist Vorsicht geboten. Zu jeden Antifouling müssen die Produkt-u. Sicherheitsdaten für jeden über Internet zugänglich sein. Bei den meisten Antifoulings gibt es nur eine Dosenbeschriftung von einem Werbedesigner. Wenn keine Sicherheitsdaten - dann sind entweder keine Biozide enthalten, wie bei den meisten AF, oder wenn Biozide enthalten sind, hat es hat keine Zulassung was dann immer eine Sache der Staatsanwaltschaft ist.
In der Bundesrepublik war es vor und bleibt es nach der Vereinigung so geregelt, dass in jedem Fall jeder einzelne Hersteller selbst Auskunft geben muss, ob seine Holzschutzmittel untereinander und zu anderen Holzschutzmitteln welche Verträglichkeit haben. Diese Prozedur, die Verschwiegenheit über die Rezepturen, wie natürlich die Konkurrenz der Hersteller untereinander, ist ein großes (in der Praxis leider unüberwindbares) Hindernis für den Holzschutzpraktiker. Dieser unhaltbare Zustrand gilt nun auch für das Gebiet der ehemaligen DDR.
Das gleiche gilt auch für Rezepturen der nötigen Nachweisreagenzien zu den im Handel vertriebenen Holzschutzmitteln, um sie (einfach und praxisnah) nachweisen zu können. Auch die sind meistens nicht offen zugänglich oder fallen unter das Produktionsgeheimnis des jeweiligen Herstellers. Der Fachmann ist daher mehr oder weniger auf die Gunst der Hersteller angewiesen, ihm diese Reagenzien zur Verfügung zu stellen, um z.B. den Holzschutzmitteleintrag vor Ort prüfen zu können.
Vielfach leiden unter diesen Zuständen auch die Materialprüfanstalten, die bei manchen Inhaltsstoffen deutscher Holzschutzmittelkompositionen (z.B. bei den Hilfsstoffen) im Dunkeln tappen müssen. Dies ist legal, weil das Gesetz das Gut der Produktion des Produzenten höher wiegt, als z.B. die Gesundheit als das Gut des Verbrauchers.
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